| Wann sollte ich den Antrag stellen? |
| So schnell wie möglich, also sofort nach der
Zulassung zum Studium. Die
Immatrikulationsbescheinigung kann nachgereicht
werden. Ausschlaggebend ist für den Beginn der BAföG-Zahlungen
nämlich der Monat, in dem der Antrag gestellt wurde,
nicht wann das letzte Formular bei uns ist. So ist
sichergestellt, dass es gleich von Beginn des Studiums
BAföG gibt, da wir rückwirkend keine Zahlungen
leisten dürfen.
Die Förderung wird in der Regel für ein Jahr bewilligt (sog. Bewilligungszeitraum). Für die weitere Förderung ist ein Weiterförderungsantrag zu stellen. Um eine lückenlose Förderung zu gewährleisten, muss dies mindestens zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums geschehen. Also: rechtzeitig um die entsprechenden Formulare kümmern! Wer den BAföG-Antrag zu Semesterbeginn mal
verschwitzt hat, sollte den Antrag trotzdem so schnell
wie möglich stellen. BAföG kann jederzeit beantragt
werden, auch mitten im Semester. Gezahlt wird dann
aber selbstverständlich erst ab Monat der
Antragstellung. |
| Wie stelle ich einen Antrag? |
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| Wo bekomme ich die Antragsformulare? |
Auf dem BAföG-Server des Bundesministeriums für Bildung und Forschung liegen die Formulare und die Erläuterungen dazu als PDF-Dateien vor oder können hier als PDF-Dateien heruntergeladen werden. |
| Formulare herunterladen |
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Darüber hinaus stehen Ihnen weitere »Hilfsformulare« als PDF-Dateien zur Verfügung: |
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Um
die PDF-Dateien öffnen und ausdrucken zu können, benötigen
Sie den Adobe
Acrobat Reader, den Sie, falls Sie Ihn nicht schon installiert haben,
hier downloaden können. |
| Wo und wie wird BAföG beantragt? |
Die Leistungen nach dem
BAföG sollen schriftlich auf den dafür vorgesehenen
Formblättern beantragt werden. Der Antrag kann sowohl von
den Auszubildenden selbst, sofern sie das 15. Lebensjahr
vollendet haben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I), als auch von
ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
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| Was ist der »Leistungsnachweis«? | ||||||
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Um BAföG zu erhalten, ist zu Beginn des 5. Fachsemesters ein Leistungsnachweis über die Studienfortschritte erforderlich (Formblatt 5).
Schreiben die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor
Beginn des 3. Fachsemesters verbindlich vor, ist die Förderung auch im 3. und 4. Fachsemester von der Vorlage des Leistungsnachweises abhängig.
Durch den Leistungsnachweis soll gezeigt werden, dass die – der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechenden – Studienfortschritte erbracht wurden. Falls es mal nicht möglich ist, den Leistungsnachweis zu erbringen, nicht gleich verzagen: In einigen Fällen kann der Zeitpunkt für die Vorlage verschoben und zunächst für einen angemessenen Zeitraum weiter BAföG bezahlt werden. Möglich ist das, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Insbesondere werden berücksichtigt: |
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| Liegt für die Studienverzögerung kein hinreichend
anerkennbarer Grund vor, so werden die BAföG-Zahlungen eingestellt. Erst wenn
der für das jeweilige Semester übliche Leistungsstand aufgeholt und
nachgewiesen ist, erfolgen weitere Leistungen.
Generell sollte sich frühzeitig bei den zuständigen Hochschullehrer/innen erkundigt werden, welche Leistungen für die Bescheinigung erforderlich sind. Häufig sind diese mit den Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung etc. identisch. |
| Wie viel BAföG gibt es? | |||||||||||||||||||||
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Die Höhe der monatlichen BAföG-Zahlungen hängt vor allem vom anrechenbaren
Einkommen (eigenem und dem der Angehörigen) ab, es bekommen also nicht alle
gleich viel BAföG. Liegt dieses unterhalb bestimmter Freigrenzen, wird der »BAföG-Höchstsatz«
gezahlt, ansonsten wird das Einkommen darauf angerechnet.
Die Höhe des »Bedarfes« hängt davon ab, welche Ausbildung man absolviert (also Schüler oder Student ist) und ob noch bei den Eltern gewohnt wird oder nicht, da sich die BAföG-Zahlungen aus einem Grund- und einem Wohnbedarf zusammensetzen. Dazu kommen ggf. noch Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung und ein nachweisabhängiger Mietkostenzuschuss. Hier das Beispiel für einen Studenten
* ab dem SS 2009 54 €. Seit Dezember 2007 gibt es außerdem einen Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, dass das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben. Der Bedarf erhöht sich um monatlich 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere dieser Kinder. Der Kinderbetreuungszuschlag wird komplett als Zuschuss geleistet, der nicht zurückgezahlt werden muss (auch bei Darlehensförderung). Ob und wieviel Förderung es dann tatsächlich gibt, hängt – wie gesagt – von den Einkommensverhältnissen und der »Familienkonstellation« ab. Dabei ist meist das Einkommen der Angehörigen (Eltern, EhepartnerIn) zu berücksichtigen, aber auch die Anzahl der Geschwister und ob sich diese ebenfalls in der Ausbildung befinden, die steuerliche Situation der Eltern etc. Kindergeld, das die Eltern erhalten, wird nicht als Einkommen angerechnet.
In bestimmten Fällen gibt es auch die »elternunabhängige Förderung«, z. B. bei Beginn des Studiums nach dem 30. Lebensjahr oder längerer Berufstätigkeit bzw. abgeschlossener Ausbildung vor dem Studium.
Bei diesbezüglichen Fragen bitte an unsere MitarbeiterInnen der Förderungsabteilung wenden! Die BAföG-Berechnung ist ziemlich komplex, so dass absolute Einkommensgrenzen schlecht genannt werden können. Daher sollte in jedem Fall ein Antrag gestellt werden oder die Möglichkeiten einer Proberechnung in der Abteilung Ausbildungsförderung genutzt werden.
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| Wie lange gibt es BAföG? |
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Die Dauer der Förderung richtet sich nach dem Studienfach und dem angestrebten Abschluss.
Die BAföG-Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes
oder einer vergleichbaren Festsetzung.
Ein Bachelor-Studiengang ist grundsätzlich als erste berufsqualifizierende Ausbildung entsprechend der Regelstudienzeit förderfähig. Wurde bereits ein Diplom oder ein anderer Hochschulabschluss erlangt, bevor der Master-Studiengang aufgenommen wird, erhalten Studierende kein BAföG. Studiengänge, die berufsbegleitend angeboten werden, sind nicht förderungsfähig, da laut Gesetz bislang nur Vollzeit-Studiengänge gefördert werden. In bestimmten Fällen gibt es BAföG aber auch über die Förderungshöchstdauer hinaus, nämlich wenn diese
überschritten wurde. In den Fällen 1 bis 3 wird die Förderung (wie sonst auch) zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gezahlt. In Fall 4 wird das BAföG sogar vollständig als Zuschuss gezahlt, d. h. dieses Geld muss nicht zurückgezahlt werden!
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| Was ist Studienabschlusshilfe? |
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Da die durchschnittlichen Studienzeiten meistens über der zu knapp
festgelegten Förderungshöchstdauer liegen, läuft das BAföG häufig im
ungünstigsten Zeitpunkt aus, nämlich dann, wenn Abschlussarbeit oder -prüfungen
anstehen. Für solche Fälle gibt es (jetzt dauerhaft im BAföG
festgeschrieben) die sog. »Studienabschlusshilfe«, die für maximal 12
Monate beantragt werden kann. Und zwar dann, wenn die Voraussetzungen für
die Abschlussprüfung innerhalb von vier Semestern nach Erreichen der Förderungshöchstdauer
geschaffen werden. Studienabschlusshilfe wird leider (wie bisher) nur als
verzinsliches Bankdarlehen gewährt.
Weitere Fragen beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BAföG-Abteilung
gerne. |
| Wie läuft das mit der Rückzahlung? |
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Grundsätzlich wird für die Zeit der Förderungshöchstdauer die Förderung
zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen
geleistet. Die Hälfte muss also gar nicht zurückgezahlt werden!
Und wer sein Studium zum Sommersemester 2001 oder später angefangen hat, muss ohnehin höchstens 10.000 € an den Staat zurückzahlen, auch wenn mehr BAföG als Darlehen gezahlt wurde. Normalerweise wird in Raten zurückgezahlt, wobei die Laufzeit des Darlehens 20 Jahre betragen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zinslosigkeit und Inflationsrate bewirken, dass der Barwert der Rückzahlung viel niedriger ist als der des ausgezahlten Darlehens. In den ersten fünf Jahren nach Ende der Förderungshöchstdauer muss kein Cent zurückgezahlt werden. Danach nur dann, wenn das Einkommen bestimmte Freibeträge (die Mitte 2002 noch einmal angehoben wurden) übersteigt: 960 € für den / die BAföG-Empfänger/in selbst; 480 € für den / die Ehepartner/in; 435 € für jedes Kind, Kinderbetreuungsfreibetrag für das 1. Kind 175 €, für weitere Kinder 85 €. Die monatliche Mindestrate beträgt 105 €. Eltern und Ehepartner/in sind zur Rückzahlung der Darlehen nicht verpflichtet. Durch bestimmte Erlassmöglichkeiten kann die Darlehensschuld zum Teil ganz erheblich vermindert werden:
Für ganz besonders »Schnelle« gibt es auf Antrag zusätzliche Prämien, die erlassen werden:
vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde. Weiterer Teilerlass ist auf Antrag möglich für
Außerdem kann die Darlehensschuld (je nach Höhe um bis zu 50 %!) verringert werden, wenn das Darlehen vorzeitig getilgt wird, also nicht in Raten, sondern auf einmal zurückgezahlt wird. Ausführliche Infos dazu enthält ein Merkblatt des BMBF. Die monatliche Rückzahlungsrate wird erlassen, solange wegen der Betreuung eigener Kinder nur eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt und die zur Rückzahlung verpflichtende Einkommensgrenze deshalb nicht überschritten wird. Wichtig: Die Erlassmöglichkeiten gibt es nicht automatisch, sie müssen beantragt werden. Zuständig für die Rückzahlung ist nicht mehr das Studentenwerk Hannover, sondern das Bundesverwaltungsamt. Auf dessen Website sind neben wichtigen Informationen auch die entsprechenden Online-Formulare für die Beantragung der Erlassmöglichkeiten zu finden. Wichtig: Nach dem Abschluss der BAföG-Zahlungen sollten frühere BAföG-Empfänger/innen unbedingt jede Anschriftenänderung dem Bundesverwaltungsamt mitteilen, da die sonst ggf. notwendige Anschriftenermittlung kostenpflichtig ist! Hier finden Sie das Online-Formular Mitteilung einer Anschriftenänderung.
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| Muss ich Zinsen bezahlen? |
| Für das im Rahmen der Förderungshöchstdauer erhaltene BAföG müssen
keine Zinsen gezahlt werden. Dieses wird zur Hälfte als Zuschuss, der überhaupt
nicht zurückgezahlt werden muss, und zur Hälfte als unverzinsliches
Darlehen gewährt.
Das verzinsliche Bankdarlehen gibt es nur noch in einigen Fällen:
Auch in den Fällen des verzinslichen Bankdarlehens ist ein schriftlicher Antrag bei der BAföG-Abteilung zu stellen. Diese trifft die Entscheidung über den Antrag und teilt die Höhe des verzinslichen Darlehensbetrages mit. Der Abschluss des Darlehensvertrages, die Auszahlung und Abwicklung liegt dann direkt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, KfW. Das Bankdarlehen ist von der Auszahlung an zu verzinsen; bis zur Rückzahlung werden die Zinsen gestundet, werden aber jeweils halbjährlich auf die Darlehensschuld aufgeschlagen. Der Zinssatz orientiert sich am jeweiligen EURIBOR (= Zinssatz für die Geldbeschaffung z. B. des Staates). Dazu kommt ein Aufschlag von 1 % für die Verwaltungskosten der KfW. Die erste Rate ist 6 Monate nach dem Ende der Förderung durch das Bankdarlehen zurückzuzahlen. Innerhalb von 20 Jahren ist das Bankdarlehen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 105 € zu zahlen. Besondere Erlassmöglichkeiten bestehen beim Bankdarlehen nicht.
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| Jobben und BAföG geht das? |
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Durchschnittlich darf monatlich bis zu 350,55 € brutto dazu
verdient werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe des BAföGs
hat. Berechnet wird das immer für den gesamten Bewilligungszeitraum (12 Monate),
so dass im Bewilligungszeitraum 4.206,62 € dazu verdient werden können.
Ab 1.8.2008 dürfen Studierende aber monatlich bis zu 400 € (also 4 800 € im Bewilligungszeitraum) dazuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe des BAföG hat. Minijobs sind künftig also anrechnungsfrei. Liegt der Verdienst über der zulässigen Grenze, heißt das selbstverständlich nicht, dass es gar kein BAföG gibt. Beim BAföG wird nur etwas gekürzt, allerdings nur geringfügig. |
| Auslandsstudium und BAföG? |
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BAföG gibt es auch für ein Studium im Ausland.
Die Förderung innerhalb der EU und der Schweiz wurde ab 2008 geändert, so dass nun gleich ab dem ersten Semester in einem EU-Land oder der Schweiz studiert werden kann. Die Förderung erfolgt innerhalb der Förderungshöchstdauer nach Inlandssätzen bis zum Studienende. Dafür entfallen innerhalb der EU die früher üblichen Auslandszuschläge. Die Förderung für Ausbildungszeiten außerhalb der EU sieht folgendermaßen aus: Durch die 3 Semester umfassende Verlängerungsmöglichkeit kann eine Ausbildungszeit im Ausland insgesamt bis zu 5 Semester gefördert werden. Allerdings werden höchstens 2 Auslandssemester auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Für die Zeit der Überschreitung der Förderungshöchstdauer aufgrund der Auslandsausbildung ist wichtig, ob Teile der Auslandsausbildung im Inland anerkannt werden oder nicht. Für die Zeit, in der Studienleistungen im Ausland erreicht wurden, die im Inland anerkannt werden, wird angenommen, dass für die entsprechende Zeit durch die Auslandsausbildung kein Zeitverlust im Hinblick auf die Förderungshöchstdauer eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass für diese Zeit der Überschreitung der Förderungshöchstdauer keine Ausbildungsförderung gewährt wird. Für die Zeit, in der im Ausland Studienleistungen erbracht wurden, die im Inland nicht anerkannt werden, wird für die entsprechende Zeit der Überschreitung der Förderungshöchstdauer nur verzinsliches Bankdarlehen gewährt. Die hohen zusätzlichen Kosten einer Ausbildung im Ausland können dazu führen, dass auch solche Auszubildende während des Auslandsaufenthaltes gefördert werden, die im Inland wegen der Höhe des Einkommens ihrer Eltern keine Förderung erhalten. Übernommen werden u. a. auch Studiengebühren. Die Auslandszuschläge werden ab 1.8.2008 nur noch zu den Konditionen der BAföG-Normalförderung gewährt, nicht mehr (wie bisher) komplett als Zuschuss. Die Hälfte muss also zurückbezahlt werden, wobei auch hier eine Begrenzung der Schulden auf maximal 10 000 € gilt. Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden ab Herbst 2008 nur noch für maximal ein Jahr als Vollzuschuss geleistet, die Reisekostenzuschüsse werden eingeschränkt und nur noch als Pauschale gezahlt und der BAföG-Auslandszuschlag bei Auslandspraktika entfällt. Für die Beantragung der Auslandsförderung sind – je nach Land – bestimmte Ämter zuständig. Welches Amt das ist, kann der Liste der Ämter für Ausbildungsförderung mit Auslandszuständigkeit auf dem BAföG-Server des BMBF entnommen werden. Da die Anträge mindestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes gestellt werden müssen, sollte sich rechtzeitig darum gekümmert werden! |
| Was passiert bei einem Fachrichtungswechsel / Studienabbruch? |
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Bei einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch ist Vorsicht geboten,
denn dadurch kann der Anspruch auf BAföG gefährdet sein.
Es sei denn, es liegt ein sog. »wichtiger Grund« vor. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Studierender im 1., 2. oder 3. Semester merkt, dass ihm das Fach nicht zusagt. Ein Fachwechsel aus »wichtigem Grund« ist bis zum Ablauf des 3. Semesters möglich! Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 3. Fachsemesters wird seit 2004 grundsätzlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes vermutet. Nur wer einen sog. »unabweisbaren Grund« hat, kann auch in höheren Semestern noch wechseln, ohne das BAföG zu gefährden. Ein solcher Grund liegt z. B. dann vor, wenn aufgrund einer dauerhaften Verletzung ein Sportstudium nicht weitergeführt werden kann. Vor einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch eines Studiums also
unbedingt beraten lassen, damit die Förderung nicht verloren geht! |
| Was ist, wenn meine Eltern keinen Unterhalt leisten? |
| Bei den meisten BAföG-Empfänger/innen wird ein Teil des Einkommens der
Eltern auf die Bedarfssätze angerechnet, wobei davon ausgegangen wird, dass
die Eltern in diesem Umfang auch tatsächlich Unterhalt leisten. Verweigern
nun aber die Eltern die Zahlung von Unterhalt, sollte uns dies sofort
mitgeteilt werden. Es wird dann eine Anhörung der Eltern durchgeführt.
Verweigern die Eltern auch danach die Zahlung, wird der Eltern-Anteil dann
gegebenenfalls als sog. »Vorausleistung« gezahlt und es wird
unterhaltsrechtlich gegen die Eltern vorgegangen.
In solchen Fällen sollte unbedingt unsere Beratung in der Abteilung
Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden! |
| Wohngeld und BAföG? |
Wohngeld können nur BAföG-Empfänger/innen erhalten, die gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, die dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt sind, also z.B. dem oder der Ehepartner/in oder v. a. Kindern. Ledige BAföG-Berechtigte erhalten kein Wohngeld. Das gilt auch für diejenigen, die zwar BAföG-berechtigt sind, aber kein BAföG erhalten, weil die Eltern ein zu hohes Einkommen haben. Wohngeld bekommt also nur, wer keinen Grundanspruch auf BAföG mehr hat (z. B. bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer, fehlenden Leistungen, wiederholtem Nichtbestehen, mehrfachem Fachwechsel). In diesen Fällen stellt die BAföG-Abteilung für das Wohngeldamt einen Negativbescheid aus. Zur Beurteilung der Rechtslage benötigen wir die Immatrikulationsbescheinigung, ggf. einen Leistungsbescheid und eine kurze Erklärung, warum geglaubt wird, dass BAföG nicht gezahlt wird. Mehr zum Thema Wohngeld |
| Behinderung und BAföG? |
| Das BAföG berücksichtigt die besondere Situation behinderter
Studierender durch verschiedene Bestimmungen. So ist Voraussetzung für den
Erhalt von BAföG-Leistungen, dass der Ausbildungsbedarf weder durch eigenes
Einkommen oder Vermögen noch durch Einkommen oder Vermögen des Ehegatten
oder der Eltern voll gedeckt wird. Eine Behinderung wirkt sich hier insofern
aus, als bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern auf Antrag ein zusätzlicher
Härtefreibetrag angesetzt wird. Berücksichtigt wird nicht nur eine
Behinderung des Studierenden, sondern auch die eines Elternteils oder eines
anderen unterhaltsberechtigten Familienmitglieds.
Darüber hinaus besteht bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes die Möglichkeit der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Dazu müssen die Antragsteller/innen im Einzelfall nachweisen, um welchen Zeitraum sich ihr Studium aufgrund ihrer Behinderung verlängert hat. In der Regel muss ein Attest vorgelegt werden. Wird über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert, wird das BAföG für diese Zeit vollständig als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bei der Rückzahlungen können Studierende mit Behinderungen die Berücksichtigung
behinderungsbedingter Aufwendungen beantragen. Dadurch erhöht sich die
Einkommensgrenze, bis zu der von der Rückzahlung freigestellt wird. |
| Wie wird eigenes Vermögen berücksichtigt? |
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Studierende, die einen Antrag auf BAföG stellen, müssen Auskunft über ihr Vermögen gegen, über das sie am Tag der Antragstellung verfügen.
Dabei bleiben 5 200 € anrechnungsfrei. Nur was darüber liegt, wird (verteilt auf 12 Monate) aufs BAföG angerechnet.
Wer zuviel Vermögen hat, sollte das Vermögen bis auf den Freibetrag aufbrauchen, und dann BAföG beantragen.
Bitte unbedingt beachten! Es kommt zu Überprüfungen seitens des Finanzamtes. Seit 2000 werden unversteuerte Zinserträge auf Grund von Freistellungsaufträgen von den Geldinstituten zentral an das Bundesamt für Finanzen gemeldet, so dass ein automatischer Datenabgleich mit allen SozialleistungsträgerInnen möglich ist und auch durchgeführt wird. Deshalb: Auch bei den Angaben zum eigenen Vermögen sorgfältig sein! Vor allem sollte dabei auch an Sparguthaben, Bausparverträge oder
Wertpapiere gedacht werden, die beispielsweise die Eltern für oder im
Namen der Antragstellerin / des Antragstellers eingerichtet bzw.
erworben haben. |