Elternunabhängiges BAföG

Elternunabhängige Förderung bedeutet, dass nur das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und des Ehepartners und nicht das der Eltern berücksichtigt wird. Dies ist der Fall, wenn eine förderungsfähige Ausbildung begonnen wird und einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Sie besuchen ein Abendgymnasium oder ein Kolleg
  • Sie waren zwischen Vollendung Ihres 18.Lebenjahres und dem Beginn der Ausbildung mindestens 5 Jahre erwerbstätig (dazu zählt auch Wehr- oder Zivildienst, freiwilliges soziales / ökologisches Jahr, Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Mutterschafts- und Erziehungsurlaub, Zeiterwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Zeiten von Reha-Maßnahmen beruflich oder medizinisch, Teilnahme an Umschulungen). Der Bruttolohn muß mindestens 80 % des damaligen BAföG-Bedarfssatzes (Student, 1996, 805 DM Grundbedarf) betragen haben, egal ob stundenweise oder vollzeit Arbeit.
  • Sie sind bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig gewesen.
  • Sie haben bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr vollendet und erfüllen die dadurch geforderten zusätzlichen Bedingungen.

    Sie können mit unserem BAföG-Rechner Ihren Bedarf bei elternunabhängigem BAföG ausrechnen. Lassen Sie dazu Angaben zu Ihren Eltern einfach weg.



[zum Anfang]






Alter
Ausbildungsförderung wird gemäß § 10 Abs. 3 BAföG nur gewährt, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn:
  • der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,
    der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
  • die Art einer vor dem 1. Juli 1995 aufgenommenen Ausbildung die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt,
  • der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
  • der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
  • der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist.



[zum Anfang]



Staatsangehörigkeit


Ausbildungsförderung erhalten gemäß § 8 BAföG deutsche Staatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte, Ausländer die ihren ersten Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben und von denen ein Elternteil Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist. Des weiteren Auszubildende, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit oder Verbleibrecht gewährt wurde, bzw. denen als Kindern Freizügigkeit oder Verbleiberecht nur deshalb nicht zustehen weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder ihrem Ehegatten keinen Unterhalt erhalten.
Des weiteren gilt
  • für Studierende aus EU-Ländern:

    Auszubildende, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates haben und im Geltungsbereich des Gesetzes vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muß grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen.

  • Studierende aus Nicht-EU-Ländern können BAföG bekommen, wenn:

    • sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind

      oder
    • zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben.
      Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.



[zum Anfang]