Elternunabhängige Förderung bedeutet, dass nur das Einkommen und Vermögen
des Auszubildenden und des Ehepartners und nicht das der Eltern berücksichtigt
wird. Dies ist der Fall, wenn eine förderungsfähige
Ausbildung begonnen wird und einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Sie besuchen ein Abendgymnasium oder ein Kolleg
- Sie waren zwischen Vollendung Ihres 18.Lebenjahres und dem Beginn
der Ausbildung mindestens 5 Jahre erwerbstätig (dazu zählt auch
Wehr- oder Zivildienst, freiwilliges soziales / ökologisches Jahr, Arbeitsunfähigkeit
wegen Krankheit, Mutterschafts- und Erziehungsurlaub, Zeiterwerbsunfähigkeit,
Arbeitslosigkeit, Zeiten von Reha-Maßnahmen beruflich oder medizinisch,
Teilnahme an Umschulungen). Der Bruttolohn muß mindestens 80 %
des damaligen BAföG-Bedarfssatzes (Student, 1996, 805 DM Grundbedarf) betragen haben,
egal ob stundenweise oder vollzeit Arbeit.
- Sie sind bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer
vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung
drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger
erwerbstätig gewesen.
- Sie haben bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr
vollendet und erfüllen die dadurch geforderten zusätzlichen Bedingungen.
Sie können mit unserem BAföG-Rechner
Ihren Bedarf bei elternunabhängigem BAföG ausrechnen. Lassen Sie dazu Angaben
zu Ihren Eltern einfach weg.
[zum Anfang]
Ausbildungsförderung wird gemäß
§ 10 Abs. 3 BAföG nur gewährt, wenn der Auszubildende bei Beginn des
Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt wird,
das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von dieser Regelung kann
abgewichen werden, wenn:
- der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu
fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch
eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule,
einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium,
einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder
eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner
beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden
ist,
- die Art einer vor dem 1. Juli 1995 aufgenommenen Ausbildung die
Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt,
- der Auszubildende aus persönlichen oder familiären
Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren,
gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen
oder
- der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung
seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden
ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert
werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
- der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund seiner
beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden
ist.
[zum Anfang]
Ausbildungsförderung erhalten gemäß § 8 BAföG
deutsche Staatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte,
Ausländer die ihren ersten Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes
haben und von denen ein Elternteil Deutscher im Sinne des Grundgesetzes
ist. Des weiteren Auszubildende, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit
oder Verbleibrecht gewährt wurde, bzw. denen als Kindern Freizügigkeit
oder Verbleiberecht nur deshalb nicht zustehen weil sie 21 Jahre oder älter
sind und von ihren Eltern oder ihrem Ehegatten keinen Unterhalt erhalten.
Des weiteren gilt
- für Studierende aus EU-Ländern:
Auszubildende, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates
haben und im Geltungsbereich des Gesetzes vor Beginn der Ausbildung
in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen
der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung
muß grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen.
- Studierende aus Nicht-EU-Ländern können BAföG bekommen,
wenn:
- sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des
Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig
gewesen sind
oder
- zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre
vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts
sich insgesamt drei Jahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten
hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im
übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des
Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben.
Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren
Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende
in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen
erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt
beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils
während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn
sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt
worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig
gewesen ist.
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